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   VG Augsburg, 26.06.2014 - Au 2 K 13.429   

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VG Augsburg, 26.06.2014 - Au 2 K 13.429 (https://dejure.org/2014,21211)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26.06.2014 - Au 2 K 13.429 (https://dejure.org/2014,21211)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - Au 2 K 13.429 (https://dejure.org/2014,21211)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Recht der Soldaten; Berufssoldat im Ruhestand; privatwirtschaftliches Erwerbseinkommen; Überschreiten der Höchstgrenze; Ruhensregelung; Überzahlung; Übergangsregelung; Rückforderung; Verjährung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus VG Augsburg, 26.06.2014 - Au 2 K 13.429
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet aber nur, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 1, 14; 98, 365; st. Rspr.).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus VG Augsburg, 26.06.2014 - Au 2 K 13.429
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet aber nur, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 1, 14; 98, 365; st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04

    Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld

    Auszug aus VG Augsburg, 26.06.2014 - Au 2 K 13.429
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2007 (2 BvR 797/04 - juris) festgestellt, dass die Anrechnungsregelung des § 53 BeamtVG, die § 53 SVG entspricht, aus dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs insoweit gerechtfertigt ist, als sie die Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten vorsieht.
  • BVerwG, 23.07.2009 - 2 B 53.09

    Alimentationsgrundsatz; Vorteilsausgleich; vorzeitiger Ruhestand; Anrechnung von

    Auszug aus VG Augsburg, 26.06.2014 - Au 2 K 13.429
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 17.4.2012 - 3 ZB 11.1923 - juris Rn. 5), der sich die Kammer anschließt, liegt auch in der Privilegierung von schriftstellerischen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder Vortragstätigkeiten in § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese Tätigkeiten einen besonderen Grundrechtsschutz genießen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) und ihre Ausübung - im Gegensatz zur Tätigkeit des Klägers - im öffentlichen Interesse liegt (BVerwG v. 23.7.2009 - 2 B 53/09 - juris).
  • BVerwG, 27.08.2009 - 2 C 25.08

    Ruhensvorschriften; Vorteilsausgleich; Übergangsvorschrift; Vertrauensschutz;

    Auszug aus VG Augsburg, 26.06.2014 - Au 2 K 13.429
    Wird ein Teil der Beamten- bzw. Soldatenversorgung zum Ruhen gebracht, berechnet sich der Streitwert nach dem sich aus dem angegriffenen Bescheid ergebenden Gesamtruhensbetrag ohne Einrechnung künftig fällig werdender Beträge (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.2009 - 2 C 25.08 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 31.07.2006 - 15 B 05.3302

    Soldatenrecht, Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen aus

    Auszug aus VG Augsburg, 26.06.2014 - Au 2 K 13.429
    Im Gegensatz dazu kann ein Soldat gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SG Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung bereits während seiner aktiven Dienstzeit genehmigungsfrei erzielen; der Gedanke des Vorteilsausgleichs greift insoweit nicht, weshalb § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG derartige Einkünfte zu Recht nicht der Ruhensregelung unterwirft (vgl. BayVGH, U.v. 31.7.2006 - 15 B 05.3302 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 17.04.2012 - 3 ZB 11.1923

    Versorgungsbezüge; Erwerbseinkommen; schriftstellerische, künstlerische,

    Auszug aus VG Augsburg, 26.06.2014 - Au 2 K 13.429
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 17.4.2012 - 3 ZB 11.1923 - juris Rn. 5), der sich die Kammer anschließt, liegt auch in der Privilegierung von schriftstellerischen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder Vortragstätigkeiten in § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese Tätigkeiten einen besonderen Grundrechtsschutz genießen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) und ihre Ausübung - im Gegensatz zur Tätigkeit des Klägers - im öffentlichen Interesse liegt (BVerwG v. 23.7.2009 - 2 B 53/09 - juris).
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